
Da sie zwar in verschiedenen Gesetzen erwähnt werden (Aktiengesetz, Körperschaftsteuergesetz, Fünftes Vermögensbildungsgesetz), aber als solche nicht grundlegend gesetzlich geregelt sind, besteht ein breiter Gestaltungsspielraum bei den Genussrechtsbedingungen. Dies ist der Grund dafür, dass Genussrechte auch im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen Verbreitung gefunden haben.
Das Genussrecht kann sich auf einen Nennwert oder einen Grundbetrag beziehen. Neben der Gewinnbeteiligung kann es Ansprüche auf Beteiligung am Liquidationserlös einräumen und für den Liquidationsfall lediglich die Auszahlung eines bestimmten Betrages oder sogar Nachrangigkeit in der Insolvenz vorsehen, was – wie bei Aktien – in der Regel zur Wertlosigkeit in der Insolvenz führt. Die Beteiligung am Gewinn kann weitgehend frei gestaltet werden.